InsStatG

Insolvenzstatistikgesetz

Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik

Vom 7.12.2011

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4b

Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3. Umsatzsteuernummer,
4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.