ImmVermV

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

Vom 28.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Abschnitt 3
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9

Geltungsbereich der Versicherung

Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten, wenn sich die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nicht ausschließlich auf das Inland beschränkt.