Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
Vom 28.4.2016
Zuletzt geändert am 28.7.2026
1Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. 2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.