Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Vom
18.12.1956
Zuletzt geändert am
7.8.2021
§ 7
(1)
Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.
(2)
Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.