(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.
(2) 1Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. 2Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.