Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Vom
2.1.2006
Zuletzt geändert am
7.8.2013
§ 2
Befreiung und Ermäßigung
1Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
2Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.