IFGGebV

Informationsgebührenverordnung

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Vom 2.1.2006

Zuletzt geändert am 7.8.2013

§ 2

Befreiung und Ermäßigung

1Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. 2Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.