IFGGebV

Informationsgebührenverordnung

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Vom 2.1.2006

Zuletzt geändert am 7.8.2013

§ 1

Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. 2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.