Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Vom
11.7.1965
Neugefasst am
19.10.1994
Zuletzt geändert am
19.7.2023
§ 5
Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.