HWG

Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Vom 11.7.1965

Neugefasst am 19.10.1994

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 5

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.