HWG

Heilmittelwerbegesetz

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Vom 11.7.1965

Neugefasst am 19.10.1994

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 4a

(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.