HRG

Hochschulrahmengesetz

Vom 26.1.1976

Neugefasst am 19.1.1999

Zuletzt geändert am 15.11.2019

§ 6

Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

1Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. 2Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. 3Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.