HRG

Hochschulrahmengesetz

Vom 26.1.1976

Neugefasst am 19.1.1999

Zuletzt geändert am 15.11.2019

§ 5

Staatliche Finanzierung

1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. 2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.