HRegGebV

Handelsregistergebührenverordnung

Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen

Vom 30.9.2004

Zuletzt geändert am 22.2.2023

Anlage

(zu § 1)



Gebührenverzeichnis

Teil 1

Eintragungen in
das Handelsregister
Abteilung A, das Gesellschafts-
register und das Partnerschaftsregister

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 1:
 (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
 (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
 (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
 (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –
1100
  • eines Einzelkaufmanns 
70,00 €
1101
  • einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 

100,00 €
1102
  • einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
    Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um 


40,00 €
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
1103
  • eines Einzelkaufmanns 
150,00 €
1104
  • einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 

180,00 €
1105
  • einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
    Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um 



70,00 €
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
1200Eintragung einer Zweigniederlassung 40,00 €
Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
Vorbemerkung 1.3:
 Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.
Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei
1300
  • einem Einzelkaufmann 
60,00 €
1301
  • einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern 

80,00 €
  • einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:
1302
  • – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um


40,00 €
1303
  • – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um


10,00 €
Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
1400
  • in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
180,00 €
1401
  • in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
180,00 €
 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 1.5:
 Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
Eintragung einer Tatsache bei
1500
  • einem Einzelkaufmann
40,00 €
1501
  • einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern

60,00 €
1502
  • einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern

70,00 €
1503Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils

30,00 €
 Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
1504Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen

30,00 €



Teil 2

Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 2:
 (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
 (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
 (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
 (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
2100Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –
150,00 €
2101Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt

240,00 €
2102Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 

300,00 €
2103Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt

360,00 €
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
2104
  • einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
260,00 €
2105
  • einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
660,00 €
2106
  • eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
460,00 €
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
2200Eintragung einer Zweigniederlassung120,00 €
Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes
2300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 140,00 €
 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung
Eintragung
2400
  • der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung



270,00 €
2401
  • der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG

210,00 €
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
2402
  • in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
240,00 €
2403
  • in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
240,00 €
 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.
2404Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft210,00 €
2405Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG)
210,00 €
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 2.5:
 Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
2500Eintragung einer Tatsache70,00 €
2501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 2500 beträgt jeweils 

40,00 €
 Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
2502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 2500 und 2501 betragen

30,00 €



Teil 3

Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 3:
 (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
 (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
 (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
 (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
Eintragung
3100
  • außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
210,00 €
3101
  • aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
360,00 €
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
3200Eintragung einer Zweigniederlassung60,00 €
Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes
3300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 210,00 €
 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
3400
  • in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
300,00 €
3401
  • in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
300,00 €
 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 3.5:
 Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
3500Eintragung einer Tatsache110,00 €
3501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 3500 beträgt jeweils

60,00 €
 Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
3502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 3500 und 3501 betragen

30,00 €



Teil 4

Prokuren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
4000Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura40,00 €
4001Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils

30,00 €
 Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln.
4002Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 4000 beträgt

30,00 €



Teil 5

Weitere Geschäfte

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 5:
 Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.
Entgegennahme
5000(weggefallen)
5001(weggefallen)
5002
  • der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG)
30,00 €
5003
  • der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)

40,00 €
5004
  • der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG)
40,00 €
5005
  • des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG)
50,00 €
5006
  • von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG

50,00 €
5007Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB):
für jede angefangene Seite
 Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.

2,00 €
– mindestens
25,00 €



Teil 6

Bereitstellung zum Abruf

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
6000Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf
 Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden.
1/3
der für die
Eintragung oder
Entgegennahme
bestimmten
Gebühr