HRegGebV

Handelsregistergebührenverordnung

Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen

Vom 30.9.2004 (BGBl. I S. 2562)

Zuletzt geändert am 22.2.2023 (BGBl. I S. Nr. 51)

§ 5

Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen

1 Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. 2 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 5a

Übergangsvorschrift

Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

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