Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Vom
9.3.2023
Zuletzt geändert am
4.11.2023
§ 24
Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.