(1) 1Hat die Bundesanstalt festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung (EU) 2021/2115 fallenden Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung enthält
(2) 1Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. 3Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Bundesanstalt Kenntnis darüber erlangt hat, dass die betreffende Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist. 4Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt durchgeführt werden.