§ 14
Rechtswidrige Beihilfe
(1)
Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern
1. die anerkannte Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 einstellt;
2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 13 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;
3. die anerkannte Erzeugerorganisation innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagert;
4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden.
(2)
Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwarteter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.