HopfV 2023

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Vom 9.3.2023

Zuletzt geändert am 4.11.2023

§ 13

Zweckbindungsfrist

1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung. 3Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. 4Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.