Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
Vom
6.7.2022
§ 8
Information der Öffentlichkeit
Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.