Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
Vom
6.7.2022
§ 7
Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht
Hinsichtlich des Erlöschens der Registrierung für ein homöopathisches Tierarzneimittel durch Verzicht gilt § 9 Absatz 5 des Tierarzneimittelgesetzes entsprechend.