Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 22
Anwendungsbereich
(1)
Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.