Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
Vom 24.7.1995
Zuletzt geändert am 18.7.2017
Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.