(1) 1Unter dem Namen „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.