HIVHG

HIV-Hilfegesetz

Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Vom 24.7.1995

Zuletzt geändert am 18.7.2017

Teil 2
Stiftung des Bundes
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 3

Errichtung und Sitz

(1) 1Unter dem Namen „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.