Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Vom 17.2.1939
Zuletzt geändert am 23.12.2016
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.