HeilprG

Heilpraktikergesetz

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Vom 17.2.1939

Zuletzt geändert am 23.12.2016

§ 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.