Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Vom
17.2.1939
Zuletzt geändert am
23.12.2016
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.