HdlDlStatG

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Vom 22.2.2021

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 14

Übermittlungsregelung

1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden.