Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Vom
25.4.1951
Zuletzt geändert am
30.7.2004
§ 9
Heimatlose Ausländer können unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen erwerben.