HAuslG

Heimatlose Ausländer-Gesetz

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Vom 25.4.1951

Zuletzt geändert am 30.7.2004

Kapitel II
Bürgerliches Recht

§ 8

1Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. 2Dies gilt insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.