Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Vom
25.4.1951
Zuletzt geändert am
30.7.2004
§ 6
Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehörige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht angewandt werden.