Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Vom
25.4.1951
Zuletzt geändert am
30.7.2004
§ 5
Rechte und Vergünstigungen, die allgemein Angehörigen fremder Staaten nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gewährt werden, sind heimatlosen Ausländern auch dann nicht zu versagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.