Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Vom
25.4.1951
Zuletzt geändert am
30.7.2004
§ 26
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.