Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Vom 25.4.1951
Zuletzt geändert am 30.7.2004
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.