Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Vom
25.4.1951
Zuletzt geändert am
30.7.2004
§ 18
Heimatlose Ausländer sind in der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.