(1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung nichtselbständiger Arbeit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
(2) 1Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirtschaft, Industrie, im Handwerk und im Handel selbständig zu betätigen, sowie Handels- und Industrieunternehmungen, auch in der Form von Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. 2Das gilt nicht für das Wandergewerbe und den Straßenhandel. 3Für die Ausübung dieser Gewerbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei der in § 56d und § 42b Abs. 4 der Gewerbeordnung für Ausländer getroffenen Regelung.