HalblSchG

Halbleiterschutzgesetz

Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

Vom 22.10.1987

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 5

Entstehung des Schutzes, Schutzdauer

(1) Der Schutz der Topographie entsteht

1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird, oder
2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.

(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginns.

(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist.

(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird.