HAG

Heimarbeitsgesetz

Vom 14.3.1951

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 7

Mitteilungspflicht

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.