HAG

Heimarbeitsgesetz

Vom 14.3.1951

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften

§ 6

Listenführung

1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.