GüKGrKabotageV

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Vom 28.12.2011

Zuletzt geändert am 2.3.2023

6. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 18

Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz

1Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. 2Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.