(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2) 1Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. 2Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.
(3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Absatz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden, die folgende Angaben enthalten:
(4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach Absatz 3 während der Kabotagebeförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.