GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

Vom 22.6.1998

Zuletzt geändert am 15.7.2024

5. Abschnitt
Überwachung, Bußgeldvorschriften

§ 18

Grenzkontrollen

Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.