GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

Vom 22.6.1998

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 17a

Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.