GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Vom 19.4.2001

Zuletzt geändert am 5.10.2021

§ 7

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. 2§ 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 4Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.