Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 7.10.2024
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.