GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 12.9.1950

Neugefasst am 9.5.1975

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 27

[Sonstige Zuständigkeit und Geschäftskreis]

Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.