GPrüfbV

Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

Vom 19.3.2014

Zuletzt geändert am 19.3.2020

§ 7

Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung

Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.