GPrüfbV

Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014

Vom 19.3.2014

Zuletzt geändert am 19.3.2020

§ 6

Prüfungszeitraum

(1) 1Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. 2Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.

(2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums abzuschließen.