Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
Vom
26.7.1979
Zuletzt geändert am
20.12.1991
Art. 16
Berlin-Klausel
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.