GPatG

Gemeinschaftspatentgesetz

Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

Vom 26.7.1979

Zuletzt geändert am 20.12.1991

Art. 15

Neufassung des Patentgesetzes

Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.