GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 4d

Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen

(1) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2 § 4b findet entsprechende Anwendung. 3 Die Aufhebung eines Vertretungsverhältnisses nach § 4a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erlangt gegenüber den zuständigen Behörden erst durch die Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten und schriftliche Mitteilung Wirksamkeit.

(2) 1 Bei Personengesellschaften ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die mehr als fünf Prozent des Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. 2 Anzeigepflichtig sind der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. 3 Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Behörde als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt werden könnte. 4 Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Erlaubnis zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht. 5 Unbeschadet der Anzeigepflichten nach Satz 1 sind der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Behörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

(3) 1 Der Erlaubnisinhaber hat abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 10 jährlich zu berichten. 2 Die Richtigkeit der Erhebung und Übermittlung der Daten kann in regelmäßigen Abständen durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. 3 Mit dem Bericht ist auch der Prüfbericht einer geeigneten externen und unabhängigen Stelle über die Einhaltung der technischen Standards und die Wirksamkeit der im Sicherheitskonzept vorgesehenen und in der Erlaubnis vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. 4 Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Erlaubnisinhaber zudem Kontodaten zur Verfügung zu stellen, soweit die Umsätze nicht über ein inländisches Konto abgewickelt werden.

(4) 1 Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bestehende Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis, kann die zuständige Behörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. 2 Werden nach Ablauf der Frist die Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:

1. öffentliche Abmahnung mit erneuter Fristsetzung,
2. Aussetzung der Erlaubnis für drei Monate,
3. Reduzierung der Dauer der Erlaubnis um ein Viertel der gesamten Laufzeit oder
4. Widerruf der Erlaubnis.
3 Gleiches gilt für den Fall, dass der Erlaubnisinhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt. 4 Die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben anwendbar. 5 § 9 Absatz 4 Satz 3 ist anwendbar.

§ 5

Werbung

(1) 1 Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. 2 Sie können Dritte mit der Durchführung der Werbung beauftragen. 3 In der Erlaubnis nach § 4 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen. 4 Werbung über Telekommunikationsanlagen ist verboten. 5 Nicht vom Verbot nach Satz 4 umfasst sind Anrufe des Spielers oder Spielinteressenten beim Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate dürfen mit Einwilligung des Spielers oder Spielinteressenten im Hinblick auf § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch Werbung für erlaubtes Glücksspiel zum Gegenstand haben. 6 Ferner ist die Telekommunikation innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht vom Verbot nach Satz 4 erfasst.

(2) 1 Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 2 Die Werbung darf nicht übermäßig sein. 3 Bei der Werbung für einzelne Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben werden. 4 Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. 5 Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen. 6 Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. 7 In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden. 8 Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.

(3) 1 Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4 bleibt unberührt. 2 Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig. 3 Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.

(4) In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.

(5) 1 An einzelne Personen adressierte Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, darf nur erfolgen, wenn eine vorherige Einwilligung des vorgesehenen Empfängers zu dem Empfang von Werbung und zur Abfrage der Sperrdatei durch den Werbenden vorliegt. 2 Persönlich adressierte Werbung für diese Glücksspiele an gesperrte Spieler ist unzulässig. 3 Werbende sind verpflichtet, vor dem Versand solcher Werbung, insbesondere durch die Post oder per E-Mail, durch Abgleich mit der Sperrdatei sicherzustellen, dass der Empfänger kein gesperrter Spieler ist. 4 Ergibt der Abgleich, dass ein Spieler gesperrt ist, gilt eine zuvor erteilte Einwilligung im Sinne des Satzes 1 gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler als widerrufen.

(6) 1 Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart oder gezahlt werden. 2 Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters.

(7) Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.

§ 6

Sozialkonzept

(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.

(2) 1 Zu diesen Zwecken haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. 2 In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. 3 Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen und müssen mindestens folgende Inhalte enthalten:

1. Benennung von Beauftragten für das Sozialkonzept beim Erlaubnisinhaber gemäß § 4 und bei terrestrischen Glücksspielangeboten zusätzlich die Benennung einer verantwortlichen Person vor Ort;
2. Berücksichtigung der Anliegen nach Absatz 1 in der internen Unternehmenskommunikation, bei der Werbung sowie beim Sponsoring;
3. regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal in den Spielstätten, für die Erlaubnisinhaber gemäß § 4 sowie für die Beauftragten gemäß Nummer 1 unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Dritter mit folgenden Mindestinhalten:
a) Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen,
b) Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote und
c) Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;
4. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrollen einschließlich des Abgleichs mit der Sperrdatei;
5. Aufklärung nach § 7 einschließlich des Verweises auf die Telefonberatung mit bundesweit einheitlicher Telefonnummer und der Bereitstellung von Informationen mit folgenden Mindestinhalten:
a) Suchtrisiko und mögliche negative Folgen der verschiedenen Glücksspiele,
b) Teilnahmeverbot Minderjähriger,
c) Hinweise zu verantwortungsbewusstem Spielverhalten,
d) Möglichkeit der Einschätzung des eigenen Spielverhaltens und der persönlichen Gefährdung,
e) Hinweise zu anbieterunabhängigen Hilfeangeboten, wobei bei Glücksspielen im Internet der direkte Aufruf der Internetdomains von unabhängigen Beratungsinstitutionen zu ermöglichen und auf die Unabhängigkeit der entsprechenden Hilfeangebote besonders hinzuweisen ist, und Sperrverfahren;
6. Früherkennung unter Einbeziehung suchtwissenschaftlicher Erkenntnisse;
7. Frühintervention und Information über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote;
8. Umsetzung der Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren;
9. kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswirkungen der jeweils angebotenen Glücksspiele auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz;
10. Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumentation nach Nummer 9 alle zwei Jahre gegenüber den Glücksspielaufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen Erlaubnisbehörden.

(3) 1 Das leitende Personal von Veranstaltern von öffentlichen Glücksspielen darf nicht in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet werden. 2 Das in Spielstätten beschäftigte Personal sowie das im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet tätige Personal wird vom dort angebotenen Glücksspiel ausgeschlossen.

(4) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Sozialkonzept erhobene Daten anonymisiert den Ländern für Zwecke der Glücksspielsuchtforschung nach § 11 zur Verfügung zu stellen.

§ 6a

Spielkonto beim Anbieter für Glücksspiele im Internet

(1) 1 Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten. 2 Die Ermöglichung der Spielteilnahme ohne Spielkonto ist unzulässig. 3 Jeder Spieler darf nur ein Spielkonto bei demselben Veranstalter oder Vermittler haben. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Eigenvertrieb von öffentlichen Glücksspielen.

(2) 1 Zur Einrichtung des Spielkontos hat sich ein Spieler mit Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz beim Veranstalter oder Vermittler zu registrieren. 2 Veranstalter und Vermittler, bei denen die Registrierung erfolgt, müssen die Richtigkeit der Angaben überprüfen. 3 Die Überprüfung hat durch geeignete und zuverlässige Verfahren zu erfolgen. 4 In der Erlaubnis können einzelne geeignete und zuverlässige Verfahren bestimmt werden.

(3) 1 Kann die Richtigkeit der Angaben des Spielers im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt werden, hat der Veranstalter oder Vermittler den Spieler zur Korrektur der Angaben oder zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben aufzufordern. 2 Die Richtigkeit korrigierter Angaben ist durch den Veranstalter oder Vermittler zu überprüfen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 können Veranstalter oder Vermittler für einen Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 die Spielteilnahme über ein Spielkonto bis zu einem Einzahlungslimit von 100 Euro ermöglichen. 3 In diesem Fall ist der Spieler vor Ermöglichung der Spielteilnahme darauf hinzuweisen, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben nicht zulässig sind; der Spieler hat die Kenntnisnahme des Hinweises zu bestätigen.

(5) 1 Veranstalter und Vermittler haben den Spieler regelmäßig zur Bestätigung der auf dem Spielkonto hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 aufzufordern. 2 Die Möglichkeit der Mitteilung von Änderungen ist vorzusehen. 3 Veranstalter und Vermittler haben die Richtigkeit der bestätigten oder geänderten Angaben unverzüglich erneut zu überprüfen. 4 Die Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist unzulässig, wenn die Richtigkeit der bestätigten oder geänderten Angaben nicht festgestellt werden kann; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist auch nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der Richtigkeit infolge einer Überprüfung durch den Veranstalter unzulässig. 6 In den Fällen des Satzes 4 und 5 bleiben Auszahlungen zulässig. 7 Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung auf Spielkonten, mit denen ausschließlich die Teilnahme an Glücksspielen möglich ist, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen.

(6) 1 Bei einer Änderung von Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers haben Veranstalter und Vermittler die Richtigkeit der hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 erneut zu überprüfen. 2 Absatz 5 Satz 4 und 7 findet entsprechende Anwendung. 3 Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben sind Auszahlungen nur unter Nutzung der vor der Änderung hinterlegten Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers zulässig.

(7) 1 Veranstalter und Vermittler haben dem Spieler jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, das Spielkonto zu schließen. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, eine Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindung zur Auszahlung des Restguthabens einzugeben. 3 Mit Ausnahme von Satz 2 darf das Schließen des Spielkontos für den Spieler nicht mit einem höheren Aufwand als dessen Einrichtung verbunden sein.

(8) 1 Veranstalter und Vermittler sollen ein Spielkonto sperren, wenn der Verdacht besteht, dass Gewinne unrechtmäßig erworben wurden, gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Geldwäsche, gegen den vorliegenden Staatsvertrag oder gegen Bedingungen für das Spielkonto verstoßen wird. 2 Spieler sind unverzüglich über die Gründe der Sperre zu unterrichten, soweit gesetzliche oder behördliche Vorgaben nicht entgegenstehen. 3 Veranstalter und Vermittler müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Sachentscheidung treffen. 4 Während der Dauer der Sperre kann der Spieler das Spielkonto nicht schließen.

§ 6b

Geldbeträge auf dem Spielkonto; Ein- und Auszahlungen

(1) 1 Auf dem Spielkonto werden die für die Spielteilnahme zur Verfügung stehenden Beträge erfasst. 2 Die Beträge sind in Euro und Cent auszuweisen.

(2) 1 Einzahlungen des Spielers müssen auf dem Spielkonto unmittelbar nach Eingang der Zahlung bei dem Veranstalter oder Vermittler gutgeschrieben werden. 2 Gewinne sind dem Spielkonto unverzüglich gutzuschreiben. 3 Auszahlungen sind mit der Anforderung der Auszahlung durch den Spieler unverzüglich abzuziehen.

(3) Veranstalter und Vermittler müssen eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der festgelegt werden kann, dass Gewinne über einem bestimmten Betrag automatisch ausgezahlt werden.

(4) 1 Zahlungen auf ein oder von einem Spielkonto dürfen ausschließlich von einem Zahlungskonto nach § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Geldwäschegesetzes errichtet worden ist, geleistet werden. 2 Ein- oder Auszahlungen über anonyme Zahlungsmittel sind im Fernvertrieb nicht zulässig.

(5) 1 Übertragungen von Geld, Spielpunkten oder Ähnlichem zwischen Spielkonten sind nicht zulässig. 2 Es gilt das Kreditverbot gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2.

(6) 1 Die Mittel, über die Spieler auf dem Spielkonto verfügen, sind anvertraute Mittel, die auf einem verrechnungsfreien Konto bei einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen müssen, das von den Eigenmitteln des Veranstalters oder Vermittlers getrennt sein muss und über das ausschließlich der Veranstalter oder Vermittler verfügen darf. 2 Auszahlungen von dem verrechnungsfreien Konto dürfen nur an Spieler oder auf Eigenmittelkonten des Veranstalters oder Vermittlers zur Begleichung einer Forderung des Veranstalters oder Vermittlers gegen Spieler erfolgen; Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto dürfen nicht zur Deckung von Forderungen Dritter gegen den Veranstalter oder Vermittler verwendet werden. 3 Die Mittel müssen für Fälle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder Vermittlers oder der Kreditinstitute, bei denen die Mittel der Spieler verwahrt werden, abgesichert sein. 4 Dies hat der Veranstalter oder Vermittler durch zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigte Beauftragte zur Vorlage bei der zuständigen Behörde bestätigen zu lassen. 5 Die Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto müssen stets dem Gesamtbetrag auf den Spielkonten der Spieler entsprechen.

(7) 1 Veranstalter und Vermittler haben das Guthaben auf dem Spielkonto im Falle des Schließens eines Spielkontos unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen, auf das Konto des Spielers zu überweisen. 2 Für das Schließen und die Auszahlung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

§ 6c

Selbstlimitierung; Limitdatei für Glücksspiele im Internet

(1) 1 Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. 2 Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1000 Euro im Monat nicht übersteigen. 3 In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann. 4 Satz 3 gilt entsprechend für die Veranstaltung von Online-Casinospielen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Erteilung von Konzessionen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. 5 Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Anbieter von Online-Casinospielen gemäß Satz 4 die Festsetzung eines abweichenden Betrags erlaubt werden kann, werden bindende Rahmenregelungen durch die Anstalt nach § 27a festgesetzt. 6 Ist für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen. 7 Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit ist erschöpft, wenn die Summe der Einzahlungen eines Spielers in einem Kalendermonat an alle Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet, die nach Absatz 9 dem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit unterliegen, das nach Satz 1 individuell festgelegte Einzahlungslimit erreicht. 8 Ist das nach Satz 1 festgelegte monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft, darf eine weitere Einzahlung des Spielers nicht erfolgen; der Erlaubnisinhaber hat dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 9 Versuchen Spieler ein monatliches Einzahlungslimit festzulegen, welches den Betrag nach Satz 2 und Satz 3 übersteigt, sind sie zur Korrektur ihrer Eingabe aufzufordern. 10 Spielern dürfen die Beträge nach Satz 2 und Satz 3 nur im Rahmen der Aufforderung zur Korrektur angezeigt werden.

(2) 1 Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche anbieterbezogene tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits einzurichten. 2 Ist ein Einsatz- oder Verlustlimit ausgeschöpft, darf eine weitere Spielteilnahme nicht ermöglicht werden; für ein Einzahlungslimit gilt Absatz 1 Satz 8 entsprechend.

(3) 1 Den Spielern ist zu jeder Zeit die Möglichkeit zu geben, ein Limit nach den Absätzen 1 und 2 neu festzulegen. 2 Will ein Spieler das Limit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. 3 Wenn Limits verringert werden, greifen die neuen Limits sofort.

(4) 1 Die zuständige Behörde unterhält zur Überwachung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach Absatz 1 eine zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei). 2 In der Limitdatei werden die zur Überwachung des Limits erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet. 3 Es dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Anschrift,
5. Höhe des vom Spieler festgelegten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits,
6. Datum der Festlegung des Limits,
7. Höhe und Datum der getätigten Einzahlungen und
8. Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen.
4 Der Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen nach Nummer 8 setzt sich aus den getätigten Einzahlungen im Sinne des Absatzes 6 Satz 4 im aktuellen Kalendermonat zusammen. 5 Die für die Führung der Limitdatei zuständige Behörde kann bestimmen, dass die in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten durch ein Pseudonym ersetzt werden dürfen, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Funktion der Limitdatei nicht beeinträchtigt wird. 6 Zusätzlich darf eine anbieterbezogene Kennung des Spielers verarbeitet werden, jedoch nicht im Zusammenhang mit den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten gespeichert werden.

(5) 1 Veranstalter und Vermittler haben bei jeder Festlegung und Änderung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten des Spielers sowie die Höhe des neuen Einzahlungslimits an die Limitdatei zu übermitteln. 2 War in der Limitdatei bereits ein Einzahlungslimit gespeichert, wird dieses durch das neu übermittelte Limit ersetzt; Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. 3 Dem übermittelnden Veranstalter oder Vermittler wird zur Information des Spielers die Höhe des eingetragenen Limits sowie ein eventuell wegen der Schutzfrist nach Absatz 3 Satz 2 noch vorübergehend zu beachtendes geringeres Limit mitgeteilt. 4 Gibt ein Spieler bei der Registrierung an, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll, haben Veranstalter und Vermittler diese Information gemeinsam mit den in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten des Spielers an die Limitdatei zu übermitteln. 5 Ist im Fall des Satzes 4 für diesen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit in der Limitdatei gespeichert, wird dies dem übermittelnden Veranstalter oder Vermittler zurückübermittelt. 6 Dieser hat den Spieler aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. 7 In der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde kann festgelegt werden, dass in den Fällen der Sätze 1 und 4 statt der in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten andere von der Behörde festgelegte Daten zu übermitteln sind, die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers geeignet und erforderlich sind.

(6) 1 Veranstalter und Vermittler haben vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sowie die Höhe der vom Spieler beabsichtigten Einzahlung an die Limitdatei zu übermitteln. 2 Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Spieler die beabsichtigte Einzahlung abschließend beantragt hat. 3 Dem Veranstalter oder Vermittler wird übermittelt, ob das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft ist und ob es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten würde. 4 Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung auch nicht überschritten, wird die beabsichtigte Einzahlung als getätigte Einzahlung in der Limitdatei gespeichert. 5 Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit vor der beabsichtigten Einzahlung noch nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten, übermittelt die Limitdatei zusätzlich die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits. 6 Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft, ist die beabsichtigte Einzahlung durch den Veranstalter oder den Vermittler abzulehnen. 7 Gleiches gilt, wenn durch die beabsichtigt Einzahlung das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschritten würde; dem Spieler kann in diesem Fall die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits mitgeteilt und ein neuer Einzahlungsvorgang gestartet werden, auf den die Sätze 1 bis 6 erneut anzuwenden sind. 8 Die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sind in der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde festzulegen.

(7) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 und 8 genannten personenbezogenen Daten sind unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem sie gespeichert worden sind, zu löschen.

(8) 1 Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Aktivität in der Limitdatei zu löschen. 2 Aktivität im Sinne des Satzes 1 ist jede Übermittlung im Sinne des Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1. 3 Sind die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten bereits gelöscht und erfolgt eine Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1, ist der übermittelnde Veranstalter oder Vermittler auf die Löschung der Daten hinzuweisen. 4 In diesem Fall ist der Einzahlungsvorgang abzubrechen und der Spieler dazu aufzufordern, die Limits neu festzulegen.

(9) 1 Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit findet Anwendung auf alle öffentlichen Glücksspiele im Internet mit Ausnahme von Einzahlungen, die ausschließlich für Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, und für Lotterien in Form des Gewinnsparens verwendet werden können. 2 Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 1.

(10) 1 Der Anschluss an die Limitdatei und die Nutzung der Limitdatei sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. 2 Der Erlaubnisinhaber darf von dem Spieler keine Kosten oder Gebühren für die Festsetzung oder Änderung eines Limits verlangen.

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