Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Vom
6.11.2002
Neugefasst am
11.3.2019
Zuletzt geändert am
28.6.2023
§ 3
Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.