GGAV

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Vom 6.11.2002

Neugefasst am 11.3.2019

Zuletzt geändert am 28.6.2023

§ 3

Grenzüberschreitende Beförderung

Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.