GGAV

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Vom 6.11.2002

Neugefasst am 11.3.2019

Zuletzt geändert am 28.6.2023

§ 2

Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

1Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. 2In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.